Neun Parteien/Vereinigungen bewerben sich derzeit um die 50 Plätze im Ingolstädter Stadtrat – acht Kandidaten wollen Oberbürgermeister werden. „Bitte keine Werbung“ steht auf unserem Briefkasten. Einschließlich vorgestern haben das alle, bis auf eine mühsame Gruppe am rechten Rand der Tauglichkeit, akzeptiert. Diese Kameraden setzten sich dreist über unseren kundgegebenen Willen hinweg und beglückten uns mit ihrem Müll. Das ist nichts anderes als eine Eigentums- und Besitzstörung sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ausdrücklich auch bei Wahl- und Parteienwerbung! Siehe dazu exemplarisch Kammergericht Berlin (Urteil vom 21.09.2001, 9 U 1066/00), Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 07.08.1991, 6 U 32/91), Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 01.11.1990, 6 U 136/88) oder Landgericht Bremen (Urteil vom 30.11.1989, 2 O 1457/89). Gestern gesellte sich leider nun eine zweite Gruppierung, mühsam agierend am linken Rand der Tauglichkeit, dazu. GleichesWeiter Lesen

Dieser Aufkleber findet sich auf unserem Briefkasten: Er bringt in Bild und Schrift ein ganz konkretes Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck. Ich finde, man darf ihn ob seiner einfachen Klarheit sogar als überaus gelungen bezeichnen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat bereits 1988 (Urteil vom 20.12.1988, VI ZR 182/88) entschieden, dass der Einwurf von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens (Aufkleber!) eine Eigentums- und Besitzstörung sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Daraus resultiert ein Unterlassungs- und Abwehranspruch aus § 823 I BGB i.V.m. § 1004 BGB bzw. §§ 903, 1004, 862 BGB. Das Bestreben „keine Werbung“ umfasst ausdrücklich auch Wahl- und Parteienwerbung. Siehe dazu exemplarisch Kammergericht Berlin (Urteil vom 21.09.2001, 9 U 1066/00), Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 07.08.1991, 6 U 32/91), Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 01.11.1990, 6 U 136/88) oder Landgericht BremenWeiter Lesen